Mietkautionskonto

Als Mietkaution, gehoben auch als Mietsicherheit bezeichnet, wird die Leistung eines Betrages durch einen Mieter an den Vermieter genannt, in dessen Haus oder Wohnung der Mieter wohnt.
Die Mietsicherheit dient dabei der Sicherung von aus dem Mietverhältnis entstehenden Forderungen des Vermieters wie Reparaturleistungen nach Enden des Mietverhältnisses oder auch Nutzungsentschädigung, wobei bei Wohnraum, der preisgebunden ist, nur die Sicherheit von Ansprüchen aus nicht durchgeführten Reparaturen und Schäden besteht.
Die Mietkaution ist für Mieter laut Gesetzgeber zwar nicht verpflichtend, trotzdem wird sie im Regelfall aber im Mietvertrag vereinbart.
Aufgrunddessen kann der Vermieter das Mietverhältnis bei ausbleibender Mietsicherheit nicht fristlos kündigen, in diesem Fall wird die gerichtliche Geltungsmachung der Mietsicherheit notwendig.
Die Höhe der Mietkaution ist auf den dreifachen Preis der Kaltmiete beschränkt und kann in maximal drei gleich großen Raten von Beginn des Mietverhältnisses an durch den Mieter geleistet werden, dabei kann die Mietsicherheit vom Vermieter in verschiedenen Anlageformen angelegt werden, um realistische Zinsen für die Mieter zu erwirtschaften.
Allerdings sind die genannten Vorgaben nur auf private Mietverhältnisse beschränkt, im gewerblichen Bereich sind die Konditionen wie auch die Sicherheit an sich frei verhandelbar.
Dabei kann die Mietkaution in unterschiedlicher Form gestellt werden, sowohl die Zahlung in bar und die Verpfändung, aber auch die Bürgschaft oder eine Sicherheitsabtretung sind möglich, oder eine Mischung aus den genannten Zahlweisen.
Bei der Barzahlung der Mietsicherheit wird der fällige Betrag übergeben oder auf das Konto des Vermieters überwiesen, wobei dies aufgrund der einfachen Handhabung der einfachste Weg der Zahlung ist, während bei der Mietsicherheit durch Verpfändung z.B. ein Sparbuch, aber auch Wertpapiere oder andere Investitionen verpfändet werden können.
Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich eine externe dritte Person, für Verbindlichkeiten des jeweiligen Mieters einzustehen, besonders häufig werden die Bürgschaften von Banken übernommen, da dem Vermieter so die Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Dritten deutlich erleichtert wird, als es bei einer Privatperson der Fall wäre.
Falls keine Bank für die Verbindlichkeiten des Mieters bürgt, wird dies bei privaten Bürgschaften in der Regel von Verwandten des Mieters übernommen.
Unabhängig vom Mietvertrag und dem darin festgelegten Zahlungstermin der Mietkaution (z.B. komplett zu Beginn des Mietverhältnisses) hat der Mieter immer die Möglichkeit, drei Raten für die Zahlung der Mietsicherheit zu veranschlagen, dass bezieht sich auch auf das Verpfänden von Sparbüchern.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter grundsätzlich das Recht auf die Rückerstattung der Mietkaution, falls keine Schönheitsreparaturen aufgrund von Schäden, die durch den Mieter verursacht wurden, notwendig sind.
Außerdem können offene Mietrechnungen, die noch nicht durch den Mieter beglichen wurden, von dem Geldbetrag der Mietkaution vor Rückzahlung abgezogen werden.

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